Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 295
§ 295 – Unpfändbarkeit von Sachen
Die §§ 811 bis 811c, 813 Absatz 1 bis 3 und § 882a Absatz 4 der Zivilprozessordnung sowie die Beschränkungen und Verbote, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften für die Pfändung von Sachen bestehen, gelten entsprechend. An die Stelle des Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbehörde.
Kurz erklärt
- Die genannten Paragraphen der Zivilprozessordnung gelten für die Pfändung.
- Es gibt spezielle Beschränkungen und Verbote für die Pfändung von Sachen.
- Die Vollstreckungsbehörde übernimmt die Aufgaben des Vollstreckungsgerichts.
- Die Regelungen sind auch auf andere gesetzliche Vorschriften anwendbar.
- Die Vorschriften betreffen die Durchführung von Zwangsvollstreckungen.