Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 295

§ 295 – Unpfändbarkeit von Sachen

Die §§ 811 bis 811c, 813 Absatz 1 bis 3 und § 882a Absatz 4 der Zivilprozessordnung sowie die Beschränkungen und Verbote, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften für die Pfändung von Sachen bestehen, gelten entsprechend. An die Stelle des Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbehörde.

Kurz erklärt

  • Die genannten Paragraphen der Zivilprozessordnung gelten für die Pfändung.
  • Es gibt spezielle Beschränkungen und Verbote für die Pfändung von Sachen.
  • Die Vollstreckungsbehörde übernimmt die Aufgaben des Vollstreckungsgerichts.
  • Die Regelungen sind auch auf andere gesetzliche Vorschriften anwendbar.
  • Die Vorschriften betreffen die Durchführung von Zwangsvollstreckungen.